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   BSG, 22.02.1990 - 4 RA 38/89   

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BSG, 22.02.1990 - 4 RA 38/89 (https://dejure.org/1990,1674)
BSG, Entscheidung vom 22.02.1990 - 4 RA 38/89 (https://dejure.org/1990,1674)
BSG, Entscheidung vom 22. Februar 1990 - 4 RA 38/89 (https://dejure.org/1990,1674)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schulsaubildung - Übergangszeit - Fortdauer

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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 09.02.1984 - 11 RA 52/83
    Auszug aus BSG, 22.02.1990 - 4 RA 38/89
    Dem Urteil des 11. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 9. Februar 1984 - 11 RA 52/83 - zufolge bestehe analog § 2 Abs. 2 Satz 4 des Bundeskindergeldgesetzes ( BKGG ) ein Anspruch für die Zwischenzeit nur, wenn der nächste Ausbildungsabschnitt spätestens im vierten auf die Beendigung des vorherigen Ausbildungsabschnittes folgenden Monats beginne; die hier streitige Zeit vom 1. Dezember 1986 bis zum 1. April 1987 überschreite diese Grenze.

    Die (noch) unschädliche Länge der zuvor erörterten "Ausbildungspausen" hat der 11. Senat des BSG im Urteil vom 9. Februar 1984 - 11 RA 52/83 (BSGE 56, 154 = SozR 2200 § 1267 Nr. 31) - konkretisiert und abgegrenzt und dabei an § 2 Abs. 2 Satz 4 BKGG (i.d.F. der Bekanntmachung vom 21. Januar 1982, BGBl I 13) angeknüpft.

  • BSG, 15.10.1986 - 5b RJ 28/86

    Verurteilung eines Versicherungsträgers - Wiederaufnahmeverfahren - Kinderzuschuß

    Auszug aus BSG, 22.02.1990 - 4 RA 38/89
    In sonstigen Fällen eines längeren Zeitraumes zwischen beiden Ausbildungsabschnitten gelte dies nicht; dem über 18 Jahre alten Kind sei dann zuzumuten, einen solchen Zeitraum durch eine Erwerbstätigkeit zu nutzen (s. auch der 5. Senat des BSG in SozR 2200 § 1262 Nr. 36).
  • BSG, 18.11.1980 - GS 3/79

    Zulassung der Sprungrevision - Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter - Bindung

    Auszug aus BSG, 22.02.1990 - 4 RA 38/89
    Zwar ist die Revision vom SG weder im Urteil noch durch nachträglichen Beschluß unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter, sondern lediglich durch späteren Beschluß der Kammervorsitzenden und somit verfahrensfehlerhaft zugelassen worden; gleichwohl bindet auch diese mangelhafte Rechtsmittelzulassung das BSG (vgl. BSG, Großer Senat, Beschluß vom 18. November 1980 = BSGE 51, 23 = SozR 1500 § 161 Nr. 27).
  • Drs-Bund, 09.09.1981 - BT-Drs 9/795
    Auszug aus BSG, 22.02.1990 - 4 RA 38/89
    Der 11. Senat des BSG hat in diesem Zusammenhang auf die Begründung zum Entwurf dieses Gesetzes (BT-Drucks. 9/795 S. 54) hingewiesen, wo es heißt, daß die bisherige großzügige Berücksichtigung von Warte- und Übergangszeiten in Gesetzgebung und Rechtsprechung nicht vertretbar erscheine und daher eine abschließende Regelung vorgeschrieben werde, die so begrenzt sei, daß sie den Normalfall der üblichen Übergangszeit (von Schule zu Lehre oder zu Studium) erfasse.
  • BSG, 16.06.1982 - 11 RA 44/81

    Ausbildungsabschnitt; Ausbildungsbeginn; Berufsausbildung; Überbrückungstätigkeit

    Auszug aus BSG, 22.02.1990 - 4 RA 38/89
    Das SG habe im Anschluß an das Urteil des 11. Senats des BSG seine Kompetenz überschritten, indem es die erwähnte Bestimmung des BKGG hier anwende, obgleich diese in § 44 AVG gerade nicht aufgenommen worden sei (Hinweis auf BSG SozR 2200 § 1262 Nr. 22).
  • BSG, 04.05.1965 - 1 RA 214/62

    Verlängerte Waisenrente - Zeitweise Entziehung der Waisenrente -

    Auszug aus BSG, 22.02.1990 - 4 RA 38/89
    Bereits im Urteil vom 4. Mai 1965 - 11/1 RA 214/62 (SozR Nr. 16 zu § 1267 RVO ) - hat das BSG ausgeführt, daß sich seit den Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetzen 1957 der rechtspolitische Zweck der Waisenrente nur noch in Verbindung mit der sozialpolitischen Zielsetzung der Kindergeldgesetzgebung ermitteln lasse, und keinen gravierenden Unterschied darin gesehen, daß mit dem Kindergeld der erhöhte Aufwand der Familie ausgeglichen werden solle, wenn sich die Kinder nicht selbst unterhalten könnten, während bei der Waisenrente die Unterhaltsersatzfunktion im Vordergrund stehe.
  • BSG, 25.06.1980 - 1 RA 15/79

    Stiefkind - Familiengemeinschaft - Kinderzuschuß

    Auszug aus BSG, 22.02.1990 - 4 RA 38/89
    Diese Gesichtspunkte gelten auch für das Rechtsinstitut des Kinderzuschusses (§ 39 AVG = § 1262 RVO ), wo die Sozialversicherung ersatzweise für die familiäre Unterhaltspflicht eintritt und der Versicherte als Anspruchsinhaber nur eine formelle Rechtsposition einnimmt (vgl. BSG SozR 2200 § 1262 Nr. 14 S. 42 m.w.N.).
  • BSG, 19.05.1983 - 1 RA 1/83

    Anspruch auf Kinderzuschuß - Ablegung des Abiturs - Keine sofortige

    Auszug aus BSG, 22.02.1990 - 4 RA 38/89
    Mit Blick auf diese unterhaltsrechtliche Wurzel sozialrechtlicher Leistungen, die für die Zeit der Berufsausbildung gewährt werden, hat der 1. Senat des BSG im Urteil vom 19. Mai 1983 - 1 RA 1/83 (SozR 2200 § 1262 Nr. 26) - für das Kriterium der "nicht vermeidbaren Zeitspanne" zwischen Abitur und Studium gefolgert, diese müsse so beschaffen sein, daß dem Kind nicht zugemutet werden.könne, sich in ihr dem Arbeitsmarkt für eine entgeltliche Beschäftigung zur Verfügung zu stellen und so den gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Rentenberechtigten potentiell wenigstens zu mindern.
  • BSG, 07.05.1975 - 11 RA 182/73

    Waisenrente - Gewährung - Zeitpunkt - Hinterbliebenenrente - Sterbemonat

    Auszug aus BSG, 22.02.1990 - 4 RA 38/89
    Zutreffend hat jedenfalls das SG darauf hingewiesen, daß die wieder zu gewährende Waisenrente gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 AVG frühestens vom Ablauf des Monats an zu gewähren ist, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. BSG SozR 2200 § 1290 Nr. 4).
  • BSG, 01.07.2010 - B 13 R 86/09 R

    Halbwaisenrentenanspruch in der Zeit zwischen dem Erwerb der allgemeinen

    Dieser beschränkt sich darauf, dass der Rechtsprechung des BSG in der grundsätzlichen Richtung gefolgt werden sollte, dh insbesondere darin, dass - über den damals maßgeblichen Wortlaut des Gesetzes hinaus in rechtsfortbildender Analogie (so zB BSG Urteile vom 22.2.1990 - 4 RA 38/89 - SozR 3-2200 § 1267 Nr. 1 S 3, und vom 5.12.1996 - 4 RA 101/95 - Juris RdNr 17) - während so genannter Übergangszeiten, die für die Waisen aus organisatorischen Gründen regelmäßig unvermeidlich sind, die Waisenrente weiter zu leisten ist (in diesem Sinne bereits Senatsurteil vom 17.4.2008 - B 13/4 R 49/06 R - BSGE 100, 210 = SozR 4-2600 § 48 Nr. 3, RdNr 23; s auch Pohl in Wannagat, SGB, Stand Juni 2008, § 48 SGB VI RdNr 26) .

    Denn bis zu diesem Zeitpunkt hatte das BSG lediglich entschieden, dass unvermeidliche Zwischenzeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten waisenrentenunschädlich sind, wenn sie "von vornherein auf maximal vier Monate begrenzt sind" (vgl BSG Urteile vom 9.2.1984 - 11 RA 2/83 - BSGE 56, 148, 150 = SozR 2200 § 1259 Nr. 81 S 223; vom 9.2.1984 - 11 RA 52/83 - SozR 2200 § 1267 Nr. 31 S 74; vom 22.2.1990 - 4 RA 38/89 - SozR 3-2200 § 1267 Nr. 1 S 3 f; vom 31.3.1992 - 4 RA 3/91 - SozR 3-2600 § 252 Nr. 1 S 3; vom 5.12.1996 - 4 RA 101/95 - Juris RdNr 17; vom 26.1.2000 - B 13 RJ 53/99 R - SozR 3-2600 § 48 Nr. 3 S 9; vom 31.8.2000 - B 4 RA 7/99 R - SozR 3-2600 § 58 Nr. 14 S 80) .

  • BSG, 30.03.1994 - 4 RA 45/92

    Waisenrente - Wehrdienst - Zwangspause in der Berufsausbildung

    Das Bundessozialgericht (BSG) habe in SozR 3-2200 § 1267 Nr. 1 klargestellt, daß das maßgebliche Kriterium für eine unvermeidbare Zwischenzeit im wesentlichen durch die Viermonatsfrist des § 2 Abs. 2 Satz 4 BKGG konkretisiert und vereinheitlicht worden sei.

    Bei dieser "Zwischenzeit" entfällt häufig und typisch die Möglichkeit der Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und damit einer Beitragsleistung (vgl BSG SozR 2200 § 1262 Nr. 26, 36; BSGE 56, 154, aaO; SozR 3-2200 § 1267 Nr. 1).

    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest (vgl BSG SozR 3-2200 § 1267 Nr. 1), wonach § 2 Abs. 2 Satz 4 BKGG im Rahmen der Waisenrente entsprechend anzuwenden ist.

    Zwar ist beiden sozialrechtlichen Leistungen die unterhaltsrechtliche Wurzel gemeinsam (vgl BSG SozR 3-2200 § 1267 Nr. 1).

  • BSG, 10.02.2005 - B 4 RA 26/04 R

    Ausbildungsanrechnungszeit - Zeit zwischen Abitur und frühestmöglichem

    Im Einklang damit hat auch der 13. Senat in der Entscheidung vom 1. Februar 1995 - 13 RJ 5/94 (= SozR 3-2600 § 58 Nr. 3 S 11) ebenso wie der erkennende Senat im Urteil vom 22. Februar 1990 - 4 RA 38/89 (= SozR 3-2200 § 1267 Nr. 1 S 5) auf die Dauer der "üblichen" Schul- und Semesterferien bzw auf einen "üblichen und zeitlich überschaubaren Zeitraum zwischen Abitur und nächstmöglichem Semester an einer Hochschule" hingewiesen, also auf einen typisierten Lebenssachverhalt, der eine starre zeitliche Begrenzung gerade nicht erlaubt.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2004 - L 3 RA 41/03

    Rentenversicherung

    Darüber hinaus wird in der Rechtsprechung und Literatur eine Begrenzung der Zwischenzeit gefordert (vergl. BSG Urteil vom 09.02.1984 - 11 RA 2/83 = SozR 2200 § 1259 Nr. 81; BSG - Urteil vom 31.03.1992 Az.: 4 RA 3/91 ; BSG - Urteil vom 01.02.1995 Az.: 13 RJ 5/94; BSG - Urteil vom 31.08.2000 Az.: B 4 RA 7/99 R BSG, BSG - Urteil vom 22.02.1990, Az.: 4 RA 38/89 ; LSG NRW, Urteil vom 20.03.2002, Az.: L 8 RA 32/01), wobei - mit Hinweis auf die vorgenannte BSG Rechtsprechung, auf die sich die Beklagte beruft - regelmäßig von drei bis maximal vier Monaten die Rede ist.

    Dabei hat das BSG (z.B. Urteil vom 22.02.1990 , Az.: 4 RA 38/89) die zeitliche Begrenzung der Übergangszeit mit Hinweis auf die Regelung in § 2 Abs. 2 BKGG i.d.F. des 9. ÄndG vom 22.12.1981 Bundeskindergeldgesetz ( BKGG) begründet, wonach ein Ausbildungswilliger für die Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten als Kind berücksichtigt wird, wenn der nächste Ausbildungsabschnitt spätestens im vierten Monat des auf die Beendigung des vorherigen Ausbildungsabschnittes folgenden Monats beginnt (ähnlich für die Waisenrente BSG vom 09.02.1984 - 11 RA 52/83 = SozR 2200 § 1267 Nr. 31).

    So führt es in seiner Entscheidung vom 22.02.1990 (a.a.O.) aus, "Nachdem der Schulabschluss regelmäßig in den Juni fällt, beginnen Ausbildungen üblicherweise in den Monaten August, September und Oktober, so dass die in das Gesetz aufgenommene ( ...) Zeitgrenze ( ...) unterschritten wird".

  • BSG, 31.03.1992 - 4 RA 3/91

    Berücksichtigung der Zeit zwischen dem Ende des Schulbesuchs und dem Beginn einer

    Eine andere Beurteilung rechtfertige sich auch nicht im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG zur Kindergeldberechtigung (§ 2 Abs. 2 Satz 4 Bundeskindergeldgesetz ) bei zwangsweiser Unterbrechung der Berufsausbildung (vgl. BSG SozR 5870 § 2 Nr. 20 m.w.N.) sowie auf diejenige zur Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bei der Gewährung von Waisenrenten und Kinderzuschüssen (vgl. zusammenfassend BSG, Urteil vom 22. Februar 1990, SozR 3-2200 § 1267 Nr. 1).

    So ist entsprechend § 2 Abs. 2 Satz 4 des BKGG (i.d.F. der Bekanntmachung vom 21. Januar 1982 <BGBl. I S. 13>) zunächst im Zusammenhang mit den Vorschriften für die Waisenrente (§ 1269 Reichsversicherungsordnung = § 44 AVG) eine Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (nur) als unschädlich angesehen worden, wenn der nächste Ausbildungsabschnitt spätestens im vierten auf die Beendigung des vorherigen Ausbildungsabschnittes folgenden Monat beginnt (BSGE 56, 154 = SozR 2200 § 1267 Nr. 13; dem folgend SozR 3-2200 § 1267 Nr. 1), danach aber auch im Rahmen des § 36 AVG (vgl. BSGE 56, 148, 150 = SozR 2200 § 1259 Nr. 81).

  • BSG, 26.01.2000 - B 13 RJ 53/99 R

    Anspruch auf Waisenrente bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Erziehung eines

    So wünschenswert ein "Gleichklang" in der Auslegung der kindergeldrechtlichen und rentenrechtlichen Vorschriften in diesem Punkt wäre, da sie letztlich gleiche Begriffe verwenden (vgl dazu BSG SozR 3-2200 § 1267 Nr. 1), so muß sich die Auslegung gleicher Begriffe in verschiedenen Vorschriften doch am jeweiligen Sinn und Zweck einer jeden Norm orientieren.
  • BSG, 10.02.2005 - B 4 RA 32/04 R

    Ausbildungsanrechnungszeiten

    Im Einklang damit hat auch der 13. Senat in der Entscheidung vom 1. Februar 1995 - 13 RJ 5/94 (= SozR 3-2600 § 58 Nr. 3 S 11) ebenso wie der erkennende Senat im Urteil vom 22. Februar 1990 - 4 RA 38/89 (= SozR 3-2200 § 1267 Nr. 1 S 5) auf die Dauer der "üblichen" Schul- und Semesterferien bzw auf einen "üblichen und zeitlich überschaubaren Zeitraum zwischen Abitur und nächstmöglichem Semester an einer Hochschule" hingewiesen, also auf einen typisierten Lebenssachverhalt, der eine starre zeitliche Begrenzung gerade nicht erlaubt.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.09.2006 - L 1 R 1048/06

    Zahlung von Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus

    Lediglich für Zeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten könne in analoger Anwendung der im Kindergeldrecht geltenden Regelungen des § 2 Abs. 2 Satz 4 Bundeskindergeldgesetz unter bestimmten Voraussetzungen ein Waisenrentenanspruch fortbestehen (Hinweis auf BSG SozR 2200 § 1267 Nr. 31 und BSG SozR 3-2200 § 1267 Nr. 1).

    Soweit die staatliche bzw. gesellschaftliche Organisation der verschiedenen Ausbildungsgänge einen zeitlich "nahtlosen" Übergang von einem Ausbildungsabschnitt zum nächsten nicht von vornherein und für jeden Ausbildungswilligen zulässt, wird diese objektiv für jeden unvermeidbare Zwangspause der Ausbildung zugeordnet und damit den Betroffenen nicht angelastet, dass sie aufgrund von Umständen, für die kein Ausbildungswilliger verantwortlich ist, ihre Ausbildung nicht gleich fortsetzen können (vgl. BSG SozR 2200 § 1262 Nr. 26, 36; BSGE 56, 154; BSG SozR 3-2200 § 1267 Nr. 1).

  • BSG, 27.02.1997 - 4 RA 21/96

    Anspruch auf Waisenrente bei unvermeidbarer wehr- oder zivildienstbedingter

    Die Argumentation im Urteil des BSG vom 22. Februar 1990 - 4 RA 38/89 - (= SozR 3-2200 § 1267 Nr. 1) sei nach wie vor überzeugend.
  • BSG, 29.04.1997 - 5 RJ 84/95

    Anspruch auf Waisenrente bei Bezug von Erziehungsgeld

    Die Frage, ob sich eine Waise während tatsächlicher Unterbrechungen der Ausbildung in Schul- oder Berufsausbildung befindet, kann nämlich nicht rein begrifflich, sondern nur im Wege einer am Sinngehalt und Normzweck orientierten Auslegung der Vorschrift beantwortet werden (vgl. BSG Urteil vom 22. Februar 1990 - 4 RA 38/89 - SozR 3-2200 § 1267 Nr. 1).
  • BSG, 27.02.1997 - 4 RA 5/96

    Rentenversicherung; unvermeidbare Zwangspause zwischen zwei

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2006 - L 14 R 54/05

    Rentenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2004 - L 18 RA 15/03

    Rentenversicherung

  • LSG Bayern, 12.05.1999 - L 16 RJ 103/98

    Anspruch auf Halbwaisenrente aus der Versicherung des verstorbenen Vaters;

  • FG Münster, 20.07.2010 - 15 K 1327/07

    Aufnahme in den Haushalt der Großeltern

  • LSG Bayern, 13.05.1998 - L 20 RJ 240/97

    Zur Gewährungdauer von Halbwaisenrente an einen ausbildungswilligen Jugendlichen

  • FG Hessen, 25.06.1997 - 2 K 626/97

    Kindergeld nach Abschluß eines Ausbildungsabschnitts

  • LSG Saarland, 09.09.2004 - L 1 RA 8/04

    Ausbildungsanrechnungszeit - Zeitraum zwischen Abitur und Beginn des Studiums -

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